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   FG Hamburg, 29.08.1984 - V 149/82   

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FG Hamburg, 29.08.1984 - V 149/82 (https://dejure.org/1984,21247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.1984 - V 149/82 (https://dejure.org/1984,21247)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. August 1984 - V 149/82 (https://dejure.org/1984,21247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1985, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auch gleichartige und in räumlicher Nähe ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten können eigenständige Gewerbebetriebe sein, wenn keine sachliche Verbindung wirtschaftlicher, finanzieller oder organisatorischer Art gegeben ist (BFH-Urteile vom 30. Juni 1961 IV 426/60, HFR 1961, 272; vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - n. v. - vom 25. April 1989 VIII R 294/84, n. v.; das Urteil des FG Hamburg vom 29. August 1984 V 149/82, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 135 bestätigend).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 62/87

    Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger betriebenen Tankstellen nicht überhaupt als selbständige Gewerbebetriebe anzusehen sind (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29. August 1984 V 149/82, EFG 1985, 135, bestätigt durch das nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 25. April 1989 VIII R 294/84).
  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - IV 246/03

    Vermietung mehrerer Grundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einheitlicher

    Ebenso werde zu Recht angenommen, dass die von einem Steuerpflichtigen in ein und derselben Gemeinde betriebenen zwei Tankstellen nicht ein einziger, sondern zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe seien könnten (Hinweis auf BFH in BFH/NV 1990, 261; Urteil des FG Hamburg vom 29.08.1984 V 149/82, EFG 1985, 135).
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